Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB's)


Präambel

Mit den AGB soll ein gerechter Interessenausgleich zwischen Fotograf und Kunden erreicht werden.

 

1. Definition


  • Fotografische Arbeit: Der Ausdruck „fotografische Arbeit“ bezeichnet das Ergebnis einer vom Fotografen für den Kunden gemäss der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung geleistete Arbeit.

  • Fotograf: Der „Fotograf“ ist für die Leistung der fotografischen Arbeit beauftragte Person, stellvertretend für die Firma www.digitalpilot.ch, Inhaber und Fotograf Claude Lambelet.

  • Kunde: Der „Kunde“ ist die Person, die die fotografische Arbeit bei der Firma www.digitalpilot.ch bestellt.

  • Parteien: Die „Parteien“ sind der Fotograf und der Kunde.

  • Exemplar der fotografischen Arbeit: Jede Wiedergabe der fotografischen Arbeit in analoger oder digitaler Form auf einem Datenträger, insbesondere auf Papier, Diapositiven, CD-ROMs, DVDs, Computerfestplatten gilt als „Exemplar der fotografischen Arbeit“ oder als „Exemplar“.

  • Annahme: Mit der Auftragserteilung seitens des Kunden werden die AGB der Firma www.digitalpilot.ch zwingend angenommen.

2. Leistung der fotografischen Arbeit

  • Vorbehaltlich schriftlicher Vorgaben des Kunden liegt die Gestaltung der fotografischen Arbeit voll und ganz im Ermessen des Fotografen. Insbesondere steht ihm die alleinige Entscheidung über technische und künstlerische Gestaltungsmittel wie zum Beispiel Beleuchtung und Bildkomposition zu.
  • Bei der Ausführung der fotografischen Arbeit kann der Fotograf Hilfspersonen seiner Wahl einsetzen
  • Die Fotoapparate und -materialien sowie die sonstigen Geräte, die für die fotografische Arbeit nötig sind, werden vom Fotografen besorgt.
  • Vorbehaltlich gegensätzlicher schriftlicher Vereinbarung ist der Kunde dafür verantwortlich, dass die zur fotografischen Arbeit nötigen Orte (Locations), Gegenstände und Personen rechtzeitig zur Verfügung stehen. Bei Abbildungen von Personen, Kunstwerken, Marken etc. verpflichtet sich der Kunde, vor der Nutzung die Zustimmung der abzubildenden Personen bzw. zur Abbildung von Kunstwerken, Marken etc. auf eigene Kosten einzuholen. Dies gilt auch, wenn eine Aufnahmesitzung weniger als zwei Tage vor Beginn der Aufnahmesitzung wegen ungünstiger Wetterverhältnisse auf ein späteres Datum verschoben wird.
  • Verschiebt der Kunde eine Aufnahmesitzung bzw. Shooting weniger als zwei Tage vor ihrem Termin auf ein späteres Datum oder kommt er seinen Verpflichtungen gemäss Ziffer 2, vierter Absatz, nicht nach, so hat der Fotograf Anspruch auf Ersatz der bereits angefallenen Kosten (inkl. Drittkosten). Zusätzlich steht ihm eine Entschädigung zu. Diese bemisst sich auf 50 % des Honorars, das gemäss Vereinbarung für die Ausführung der ausgefallenen Aufnahmesitzung geschuldet wäre.
  • Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der Firma www.digitalpilot.ch. Falls der Kunde den Fotografen bittet, ihm die geleistete fotografische Arbeit oder Exemplare dieser Arbeit zuzusenden, gehen die Risiken des Transports auf den Kunden über.
  • Das zwischen den Parteien vereinbarte Honorar ist zuzüglich MwSt. geschuldet und innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen.
  • Eine Akontozahlung in der Höhe von einem Drittel der Produktionskosten bleibt bei grösseren Engagements vorbehalten.
  • Die Lizenz für die erstellte fotografische Arbeit für die Verwendung durch den Kunden bleibt bis zur vollständigen Bezahlung vollumfänglich Eigentum des Fotografen.
  • Die analog oder digital hergestellte fotografische Arbeit, insbesondere RAW-Dateien, bleiben in jedem Falle Eigentum des Fotografen. Die fotografische Arbeit wird ausschliesslich im Sinne des Urheberrechtes für eine definierte Verwendung zur Verfügung gestellt.

3. Haftung des Fotografen

  • Der Fotograf haftet, einschliesslich einer Mängelhaftung, nur für vorsätzliches und grobfahrlässiges Verhalten. Die Haftungsbeschränkung gilt auch für das Verhalten seiner Angestellten und Hilfspersonen.
  • Der Kunde hat seine Mängelrüge innerhalb von sechs Werktagen ab Lieferdatum des Werkes schriftlich geltend zu machen, ansonsten gilt die fotografische Arbeit als genehmigt und es können keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden.
  • Teilt der Fotograf dem Kunden Passwörter für den Daten-Download über FTP / Internet / Dropbox etc. der fotografischen Arbeit mit, hat der Kunde Benutzername und Passwort vertraulich zu behandeln. Der Kunde haftet vollumfänglich bei Missbrauch für einen so entstandenen Schaden.
  • Der Fotograf kann nicht haftbar gemacht werden, falls er wegen höherer Gewalt (Unfall, ernsthafte Krankheit etc.) nicht zu einer Aufnahmesitzung erscheinen kann.

4. Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Kunden

a). Im Allgemeinen
  • Nur der Kunde darf die fotografische Arbeit verwenden. Die Verwendung ist auf den mit dem Fotografen vereinbarten Zweck beschränkt. Jede vereinbarungswidrige Verwendung verpflichtet den Kunden, dem Fotografen eine Entschädigung in der Höhe von 150 % des gemäss SAB-Tarif (Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Bildagenturen und -archive) dafür geschuldeten Entgelts zu bezahlen.
  • Nur der Kunde ist berechtigt, im Rahmen der mit dem Fotografen getroffenen Vereinbarung von der fotografischen Arbeit Gebrauch zu machen. Ohne gegenseitige schriftliche Vereinbarung ist der Kunde nicht berechtigt, Dritten das Recht auf Verwendung der fotografischen Arbeit zu überlassen.
  • Der Kunde hat bei der mit dem Fotografen bestimmten Verwendung des Werks den Namen des Fotografen zwingend zu erwähnen. Mit vorgestelltem copyright-Zeichen © oder mit einem ähnlichen mit dem Fotografen vereinbarten Vermerk. Bei Weglassung des Vermerks schuldet der Kunde zusätzlich zum vereinbarten Honorar eine Entschädigung im Umfang von 50 % des Honorars, welches für die widerrechtliche Verwendung der fotografischen Arbeit zu bezahlen ist.
  • Exklusivrechte und Sperrfristen zu Gunsten des Kunden müssen gesondert vereinbart und vergütet werden.
  • Die fotografische Arbeit darf nicht sinnentstellend oder diskriminierend verwendet werden. Veränderung der fotografischen Arbeit durch Composing bzw. Montage zur Herstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Fotografen gestattet.
  • Nach der Verwendung der fotografischen Arbeit ist unaufgefordert ein Belegexemplar an den Fotografen zu senden.
  • Das vereinbarte Honorar ist auch dann in voller Höhe zu bezahlen, wenn die in Auftrag gegebene fotografische Arbeit nicht verwendet wird.
  • Mit anderen Kosten (Drittkosten, Materialkosten, Schadenersatz etc.) erwirbt der Kunde weder Eigentums- noch Nutzungsrechte an der fotografischen Arbeit des Fotografen.
  • Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) bleiben vorbehalten.
b). Rechte Dritter
  • Wenn der Kunde dem Fotografen angegeben hat, welche Personen im Rahmen der fotografischen Arbeit zu fotografieren sind, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass diese Personen ihre Zustimmung zum Gebrauch gegeben haben, den der Kunde von ihrem Bild ihm Rahmen der Verwendung der fotografischen Arbeit machen will.
  • Wenn der Kunde dem Fotografen Gegenstände übergeben oder ihm bestimmte Orte angegeben hat, die im Rahmen der fotografischen Arbeit fotografiert werden sollen, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass kein Recht Dritter dem Gebrauch entgegensteht, den der Kunde von dem Bild dieser Gegenstände oder Orte (Locations) im Rahmen der Verwendung der fotografischen Arbeit machen will.
  • Falls die in den beiden vorstehenden Absätzen vorgesehenen Verpflichtungen verletzt werden, verpflichtet sich der Kunde, dem Fotografen jeden Schadenersatz zurückzuerstatten, zu dem dieser zugunsten der Berechtigten verurteilt werden könnte, und ihm für sämtliche Kosten der Prozessführung gegen die Berechtigten zu entschädigen.

5. Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Fotografen

  • Der Fotograf behält das Recht, die fotografische Arbeit in jeder Form auf jedem Träger (insbesondere im Internet) zu veröffentlichen, sie Dritten zugänglich zu machen, Dritten eine ausschliessliche oder nicht-ausschliessliche Lizenz zur Verwendung der fotografischen Arbeit zu gewähren oder Dritten Exemplare der fotografischen Arbeit zu übergeben. Dieses Recht des Fotografen unterliegt jedoch der vorherigen Zustimmung des Kunden. Der Kunde verpflichtet sich, seine Zustimmung nicht ohne wichtigen Grund zu verweigern. Eine mündliche Zustimmung durch den Kunden ist ausreichend. Erfolgt binnen dreissig Tagen nach Bewilligungsgesuch des Fotografen keine schriftliche Verweigerung oder Einschränkung seitens des Kunden, so ist der Kunde mit der jeweiligen Verwendung einverstanden.
  • Im Falle der Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Fotografen im Sinne des vorstehenden Absatzes hat sich der Fotograf zu vergewissern, dass durch die beabsichtigte Verwendung kein Recht Dritter an der Abbildung von Personen, Gütern, Marken oder Orten verletzt wird.

6. Referenzen

  • Der Fotograf hat das Recht, insbesondere in Veröffentlichungen (Internet, Drucksachen), bei Ausstellungen und bei Gesprächen mit potentiellen Kunden auf die Zusammenarbeit mit dem Kunden und auf die für ihn geschaffene fotografische Arbeit hinzuweisen und diese zu zeigen.
7. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
  • Auf Verträge zwischen dem Kunden und dem Fotografen ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar.
  • Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Geschäftssitz der Firma www.digitalpilot.ch, auch bei Lieferungen ins Ausland. 
  • Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht davon berührt. Beide Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, welcher der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt.


Seon, 1.1.2019

Claude Lambelet

Inhaber Firma www.digitalpilot.ch

5703 Seon